525.000 € Bußgeld hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner Handelskonzerns verhängt.
Die Behörde sieht einen Interessenkonflikt auf Seiten des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Dieser war neben seiner Funktion als interner Datenschutzbeauftragter zugleich Geschäftsführer von zwei Gesellschaften, die im Auftrag des Unternehmens, für das er Datenschutzbeauftragter war, personenbezogene Daten verarbeiteten.
Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Datenschutzbeauftragte, ob intern oder extern, haben die Aufgabe das Unternehmen in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Pflichten zu beraten und auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. In dieser dieser Funktion dürfen Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 38 DSGVO in keinem Interessenkonflikt stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich eine leitenden Funktionen im Unternehmen innehat und im Rahmen dieser selber Entscheidungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen trifft. Wird der Datenschutzbeauftragte intern bestellt, muss also besonderes Augenmerk darauf geworfen werden, ob dieser möglicherweise in einem Interessenkonflikt steht. Mitarbeiter, die besonders qualifiziert scheinen, scheiden daher oft als Datenschutzbeauftragter aus.