📹 Teure Videos hat ein ein Unternehmen der Hotel- und Gaststättenbranche erstellt.
Mit zwei Außenkameras wurden öffentliche Verkehrsflächen, eine angrenzende (eigene) Baustelle, ein den eigenen Gästen vorbehaltener Parkplatz sowie Nachbargrundstücke permanent überwacht. Dabei waren auch die Mikrofone der Kameras aktiviert.
💰 Das fand der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte nur mäßig lustig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 30.000 €. Grund: die Videoüberwachung war unrechtmäßig.
💡 Also, Augen auf bei der Videoüberwachung.
Eine Videoüberwachung ist zwar nicht grundsätzlich verboten, muss sich sich aber immer im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben bewegen. Einfach Kamera aufhängen und alles, was vor die Linse kommt aufzeichnen, ist eher eine schlechte Idee.
Ob die Videoüberwachung im konkreten Fall zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Wie der Jurist so gerne sagt: Es kommt darauf an.
Maßgeblich ist zum Beispiel, welcher Bereich zu welchem Zweck überwacht werden soll. So gelten für die Überwachung am Arbeitsplatz strengere Vorgaben als bei der Überwachung des eigenen Grundstücks zur Einbruchsvermeidung. Für alle Videoüberwachungen gilt aber: eine anlasslose Überwachung, die auch öffentlichen Raum einbezieht, ist immer eine schlechte Idee.
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