viele impressi müssen noch aktualisiert werden

dsgvo-expertin Christiane Henneken Datenschutzgrundverordnung

Der RStV, der Rundfunkstaatsvertrag, sah in seinem § 55 vor, dass im Impressum auch der redaktionell Verantwortliche zu nennen war. Daher ist in vielen Impressi ein Satz wie „inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV ist Herr/ Frau XY“ zu finden. Doch Achtung: der RStV wurde Ende letzten Jahres vom Medienstaatsvertrag – kurz: MStV – abgelöst. Entsprechend ist der Hinweis auf § 55 RStV nicht mehr richtig. Der Inhalt des § 55 Abs. 2 RStV wurde aber in das neue Gesetz übernommen und ist nun in § 18 Abs. 2 MStV zu finden. Es muss also nur „§ 55 Abs. 2 RStV“ durch „§ 18 Abs 2 MStV“ ersetzt werden.

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