Die DSGVO erfasst nicht nur computergestützte, nicht nur rein digitale Datenverarbeitungen. Sie erfasst auch die rein analoge Datenverarbeitung. Also auch alles, was auf Papier festgehalten wird, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Entsprechend gelten auch alle Grundsätze und Vorgaben.
Wenn Papierdokumente, die personenbezogene Daten enthalten, vernichtet werden sollen, muss man besonders aufpassen. Denn sie müssen natürlich so vernichtet werden, dass sie nicht wiederhergestellt werden können.
Ein Lagerfeuer… super datenschutzkonform. Aber wer kann im Büro schon ein Lagerfeuer machen?
Die Dokumente einfach in das Altpapier werfen? Alles andere als datenschutzkonform.
Das Dokument einfach zweimal zu zerreißen? Auch eher nicht datenschutzkonform.
Es in einen Aktenvernichter zu geben, der es in breite Streifen schneidet? Schon besser, aber bei weitem nicht datenschutzkonform.
Ein Aktenvernichter ist eine einfache und gute Lösung, wenn man Papierdokumente datenschutzkonform vernichten und auf ein Feuer verzichten. Allerdings muss der Aktenvernichter recht kleine „Schnipsel“ werden. Wie klein, ergibt sich aus einer DIN- Norm (66339). Für eine sicherer Vernichtung muss der Aktenvernichter die Klasse P 4 haben. D.h., dass er zugeführtes Papier in Schnipsel von circa 40 x 4 mm zerschneiden muss.
Ein Aktenvernichter ist eine einfache, verhältnismäßig günstigeMöglichkeit, Dokumente datenschutzkonform zu vernichten – vorausgesetzt er erfüllt die Vorgaben. Also sollte man beim Kauf eines Aktenvernichters darauf achten, dass dieser die Klasse P 4 hat. Alternativ gibt es zahlreiche Dienstleister, welche eine datenschutzkonforme Aktenvernichtung anbieten.