datenschutzirrtum # 2: der geschäftsführer ist der datenschutzbeauftragte

„𝘜𝘯𝘴𝘦𝘳 𝘎𝘦𝘴𝘤𝘩𝘢̈𝘧𝘵𝘴𝘧𝘶̈𝘩𝘳𝘦𝘳 𝘪𝘴𝘵 𝘶𝘯𝘴𝘦𝘳 𝘋𝘢𝘵𝘦𝘯𝘴𝘤𝘩𝘶𝘵𝘻𝘣𝘦𝘢𝘶𝘧𝘵𝘳𝘢𝘨𝘵𝘦𝘳.“

Das höre und sehe ich desöfteren.

⚠️ 𝗞𝗹𝗶𝗻𝗴𝘁 𝗽𝗿𝗮𝗸𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵, 𝗶𝘀𝘁 𝗮𝗯𝗲𝗿 𝗱𝗮𝘁𝗲𝗻𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗽𝗿𝗼𝗯𝗹𝗲𝗺𝗮𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵.

Denn die DSGVO verlangt nicht nur die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten – diese kann ein Geschäftsführer ja durchaus haben, viel entscheidender ist:

der Datenschutzbeauftragte (gerne mit DSB abgekürzt) darf in keinem Interessenkonflikt stehen. Das heißt, er darf operativ nicht zu eng in die Prozesse der Datenverarbeitung personenbezogener Daten eingebunden sein. Vor allem darf der Datenschutzbeauftragte nicht der Entscheidungsträger für diese Prozesse sein. Dieses ist der Geschäftsführer aber qua seiner Position und Verantwortlichkeit. Er darf also auf Grund seine Interessenkonflikts nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein. Das gilt in der Regel übrigens auch für den Leiter der IT-Abteilung.

🧐𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗮𝗹𝘀𝗼 𝘇𝘂 𝘁𝘂𝗻?

-> Prüfe zuerst, ob überhaupt DSB bestellt werden muss. Dies ist in der Regel der Fall ab 20 Mitarbeitende, die personenbezogene Daten verarbeiten oder bei weniger Mitarbeitenden, wenn sensible Daten verarbeitet werden.

-> Wenn ja: prüfe, ob Du einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt willst. Beides hat Vor- und Nachteile.

Externe Datenschutzbeauftragte habe oftmals die größere Fachkunde, da sie sich täglich mit Datenschutz beschäftigen und es nicht „nur“ nochz usätzlich zu einer andren Aufgabe machen.

-> Wenn Du eine geeignete Person ausgewählt hast, sei es intern oder extern, musst diese offiziell als DSB bestellt und bei der Behörde eingetragen werden.

💡 𝗛𝗮̈𝘁𝘁𝗲𝘀𝘁 𝗗𝘂 𝗲𝘀 𝗴𝗲𝘄𝘂𝘀𝘀𝘁?

Ein interner Datenschutzbeauftragter, also ein Mitarbeiter der als DSB bestellt wird, genießt besonderen Kündigungsschutz. Er kann also nicht einfach gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr nach Abberufung als DSB fort.

🎯 𝗹𝗲𝘁’𝘀 𝘁𝗮𝗹𝗸

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